Satzung

des Fördervereins Gemeindeaufbau in der evangelischen Kirchengemeinde Gundelfingen e.V.

§ 1 Sitz, Name

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Gemeindeaufbau in der evangelischen Kirchengemeinde Gundelfingen“ (FGG).
    Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gundelfingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck/Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein steht auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus und bekennt ihn als alleinigen Herrn und Erlöser. Er bekennt sich zu der ganzen Heiligen Schrift als Grundlage des christlichen Glaubens und übt seine Tätigkeit im Geiste des Evangeliums aus. Damit bezieht sich der Verein ausdrücklich auf die Glaubensgrundlagen der Evang. Landeskirche in Baden, wie sie in der Präambel der Grundordnung genannt sind.
    Die Anerkennung dieser Grundlage des Vereins ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit in den Einrichtungen und Organen des Vereins.
  2. Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Gemeindeaufbaus durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus, die Seelsorge und die Diakonie in Gundelfingen.
  3. Dies wird verwirklicht u.a. durch
    - Schulung, Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern
    - Aufbringung von Geldmitteln
    - Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein finanziert sich über Spenden, Beiträge und Zuschüsse.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds
b) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
c) Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
d) Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum nächsten Hauptfälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrags aus der Mitgliederliste zu streichen.
Gleiches gilt für Mitglieder, die den Verein über einen Zeitraum von länger als 3 Jahre nicht finanziell unterstützt haben.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem / der Vorsitzenden
    b) dem / der Stellvertreter/in
    c) dem / der Schriftführer/in
    d) dem / der Kassenwart/in
    e) und bis zu drei Beisitzern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinem Vertreter, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten.
  3. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, die satzungsmäßig vorgegebenen Ausgaben zu tätigen, insbesondere Mitarbeiter/innen anzustellen und zu entlassen. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn entweder der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleibt der bisherige Vorstand im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen. Die Mitgliederversammlung kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Dem Vorstand müssen der/die jeweilige Gemeindepfarrer/in und zwei vom Kirchengemeinderat zu benennende Vertreter/innen angehören.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
    Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Gundelfinger Nachrichten mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsbereichts des Vorstands und der Jahresrechnungen
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl eines neuen Vorstands
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    g) Entscheidungen gem. § 3 und § 5 c) der Satzung
    h) Genehmigung des Haushaltsplanes

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstands schriftlich beim Vorstand beantragen.
Im übrigen gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Die Niederschrift wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde.

§ 12 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht bzw. Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. März 2002 errichtet und am 17.03.2016 geringfügig geändert.